Analoges muss für eine Aufsichtsanzeige gelten, die tendenziell noch weniger geeignet ist als eine Strafanzeige, die Neutralität und Unbefangenheit des davon betroffenen Entscheidungsträgers in Frage zu stellen. Das Vorliegen von Ausstandsgründen ist damit zu verneinen. Abgesehen davon erweist sich diese formelle Rüge ohnehin als verspätet: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausstandsgründe so früh als möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen, ansonsten diese als verwirkt gelten (BGE 143 V 66, Erw. 4.3 S. 69 f. mit Hinweisen; 141 III 210, Erw. 5.2; 140 I 271, Erw. 8.4.3; Urteil -7-