Dazu gilt es allerdings zu sagen, dass eine Strafanzeige oder eine Zivilklage gegen eine Amtsperson für sich allein keinen Ausstandsgrund bilden, wenn dies im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgt ist. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, einen Mitarbeiter der Verwaltung in den Ausstand zu versetzen und auf diese Weise die Zusammensetzung der Behörde zu beeinflussen (vgl. FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 N 24). Analoges muss für eine Aufsichtsanzeige gelten, die tendenziell noch weniger geeignet ist als eine Strafanzeige, die Neutralität und Unbefangenheit des davon betroffenen Entscheidungsträgers in Frage zu stellen.