VRPG in Erwägung zu ziehen gewesen, falls im Umstand, dass die den angefochtenen Entscheid unterzeichnenden Personen (Leiterin und stellvertretender Leiter des Fachbereichs Opferhilfe) allenfalls in ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Aufsichtsverfahren involviert waren, ein Grund für den Anschein der Befangenheit dieser Personen erblickt würde. Dazu gilt es allerdings zu sagen, dass eine Strafanzeige oder eine Zivilklage gegen eine Amtsperson für sich allein keinen Ausstandsgrund bilden, wenn dies im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgt ist.