PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 N 17). Dieser Ausstandsgrund war in der vorliegenden Konstellation klar nicht gegeben. Wenn überhaupt, wäre ein Ausstandsgrund nach § 16 Abs. 1 lit. e VRPG in Erwägung zu ziehen gewesen, falls im Umstand, dass die den angefochtenen Entscheid unterzeichnenden Personen (Leiterin und stellvertretender Leiter des Fachbereichs Opferhilfe) allenfalls in ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Aufsichtsverfahren involviert waren, ein Grund für den Anschein der Befangenheit dieser Personen erblickt würde.