Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat. Dieser Ausstandsgrund betrifft lediglich Fälle der direkten und indirekten Betroffenheit, also wenn eine Amtsperson in einem Verfahren mitwirkt, in welchem sie selbst Parteistellung hat oder in dem sie in einer spürbaren Nähe zum Verfahrensoder Streitgegenstand steht, etwa als Organ einer verfahrensbeteiligten juristischen Person (vgl. RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art.