2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, bei den Unterzeichnenden des angefochtenen Entscheids hätten Ausstandsgründe im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. a VRPG vorgelegen, weshalb diese befangen gewesen seien. Er begründet dies damit, dass gegen die zuständigen Vorgesetzten und Mitarbeitenden des KSD eine von ihm erhobene Aufsichtsbeschwerde beim DGS, Generalsekretariat, Rechtsdienst, hängig sei. Vor diesem Hintergrund sei von den Betroffenen keine neutrale Darlegung des Sachverhalts zu erwarten.