2. Mit Verfügung der instruierenden Verwaltungsrichterin vom 3. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde (eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift) innert zehn Tagen aufgefordert und auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor Verwaltungsgericht hingewiesen. Die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift ging am 12. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht ein. 3. Am 10. November 2022 reichte der Beschwerdeführer den Bescheid des Landratsamts E. vom 24. Oktober 2022 betreffend Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX zu den Akten, wonach der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer seit 27. April 2022 100% betrage.