B. 1. Am 2. Februar 2021, nach Erhalt des Einspracheentscheids der Ersatzkasse UVG vom 26. Januar 2021, stellte A. zum wiederholten Male beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst (KSD), Fachbereich Opferhilfe, ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) mit der Begründung, nach Einstellung der Invalidenrentenzahlungen durch die Ersatzkasse UVG benötige er für die Bestreitung seines Lebensunterhalts finanzielle Hilfe. Mit Gesuch vom 13. Januar 2022 beantragte der damalige Anwalt von A. einen Vorschuss auf Entschädigung im Umfang von 10% des