Davon machte dieser keinen Gebrauch. Am 26. Januar 2021 wies die Ersatzkasse UVG die Einsprache ab, hob die Verfügung vom 30. Oktober 2017 auf und stellte sämtliche Leistungen an A. per 31. Januar 2013 ein, da spätestens ab diesem Datum der Status quo ante vel sine erreicht gewesen sei. Auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Leistungen wurde indessen verzichtet. Diesen Entscheid focht A. mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug an. Das Verfahren ist gemäss Aktenlage nach wie vor hängig.