A. wurde in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert; in optimal angepasster Tätigkeit betrage die Einschränkung 60 %. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wurde dem inzwischen in Deutschland wohnhaften A. rückwirkend ab dem 1. November 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Seit dem 1. Mai 2016 bezieht A. eine Altersrente gemäss AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946; SR 831.10).