Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.378 / sr / ly (OHG 2'586) Art. 96 Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: c/o B._____ gegen Departement Gesundheit und Soziales Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Opferhilfe (Entschädigung inkl. Vorschuss gemäss Art. 19 ff. OHG und Genugtuung gemäss Art. 22 f. OHG) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. August 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 18. Januar 2012 war A., Jahrgang 1951, auf der Autobahn A1, Q., Fahrtrichtung R., in einen Verkehrsunfall involviert. Der Fahrzeuglenker C. geriet wegen nicht angepasster Geschwindigkeit an die winterlichen Witterungsverhältnisse ins Schleudern, worauf sein Fahrzeug mehrfach mit dem Personenwagen von A. und daraufhin dessen Wagen mehrfach mit der Betonwand am rechten Fahrbahnrand kollidierte. A. erlitt beim Unfall insbesondere eine HWS-Distorsion. Die Ersatzkasse UVG (nach Art. 72 und 73 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]) gab bei der Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel (asim) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag; zusätz- lich waren Fragen des Haftpflichtversicherers zu beantworten. Gemäss asim-Gutachten vom 12. Juni 2014 wurden bei A. unter anderem eine HWS-Distorsion Grad III (ICD-10: S13.4) sowie eine Thoraxkontusion rechts diagnostiziert. Unfallkausale Restfolgen seien ein chronisches zervicocephales und zervicovertebrales Schmerzsyndrom, eine Angst- und depressive Störung gemischt sowie ein sehr schwerer dekompensierter Tinnitus rechts. Sowohl in der angestammten als auch in einer leidensan- gepassten Tätigkeit bestand demgemäss insgesamt noch eine Arbeitsfä- higkeit von 40 %. Gemäss – soweit ersichtlich nicht aktenkundigem – Ver- laufsgutachten der asim vom 3. Juli 2017 war der Endzustand erreicht und A. wurde in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeits- unfähigkeit attestiert; in optimal angepasster Tätigkeit betrage die Einschränkung 60 %. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wurde dem inzwischen in Deutschland wohnhaften A. rückwirkend ab dem 1. November 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Seit dem 1. Mai 2016 bezieht A. eine Altersrente gemäss AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946; SR 831.10). Ein von ihm auf das asim-Verlaufsgutachten vom 3. Juli 2017 gestütztes Rentenerhöhungsgesuch betreffend den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil C-7456/2018 vom 10. Dezember 2019 ab. 2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Ja- nuar 2016 wurde C. bezüglich des Vorfalls vom 18. Januar 2012 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, begangen durch Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die Zivilforderung von A. im Betrag von Fr. 190'000 -3- (Schadenersatz von Fr. 120'000.00 und Genugtuung von Fr. 70'000.00) wurde auf den Zivilweg verwiesen. 3. Mit Wirkung ab 21. Januar 2012 erhielt A. von der Ersatzkasse UVG Taggelder als Versicherungsleistung an verunfallte Arbeitnehmer ausbezahlt, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. A. war zum Unfallzeitpunkt bei der D. GmbH angestellt, deren Hauptgesellschafter und Geschäftsführer er war (vgl. den HR-Eintrag auf www.zefix.ch [seit Juli 2014 "in Liquidation"], mit einem angeblichen Nettomonatslohn von Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 [vgl. Vorakten, act. 543], was angesichts eines Personalaufwands bzw. von Lohnkosten gemäss Erfolgsrechnung 2010/11 [Vorakten, act. 527] wenig plausibel respektive nachvollziehbar erscheint). Gestützt auf das asim-Verlaufsgutachten vom 3. Juli 2017 stellte die Ersatzkasse UVG ihre vorübergehenden Leistungen an A. mit – soweit ersichtlich nicht aktenkundiger – Verfügung vom 30. Oktober 2017 ein und sprach ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'489.05 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 25% in Höhe von Fr. 31'500.00 zu. Dagegen erhob A. Einsprache und beantragte eine Erhöhung der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente auf monatlich Fr. 5'679.85 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65% sowie eine Nachzahlung von Taggeldern im Betrag von mindestens Fr. 108'203.00. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 stellte die Ersatzkasse UVG A. in Aussicht, allenfalls zu seinen Ungunsten zu entscheiden (reformatio in peius) und gab ihm Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache. Davon machte dieser keinen Gebrauch. Am 26. Januar 2021 wies die Ersatzkasse UVG die Einsprache ab, hob die Verfügung vom 30. Oktober 2017 auf und stellte sämtliche Leistungen an A. per 31. Januar 2013 ein, da spätestens ab diesem Datum der Status quo ante vel sine erreicht gewesen sei. Auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Leistungen wurde indessen verzichtet. Diesen Entscheid focht A. mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug an. Das Verfahren ist gemäss Aktenlage nach wie vor hängig. 4. Weiterhin hängig – soweit ersichtlich – ist ferner eine von A. beim Bezirksgericht Baden gegen den Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) eingereichte Schadenersatz- und Genugtuungsklage. Der Haftpflichtversicherer bot A. vergleichsweise eine Zahlung in Höhe von Fr. 250'000.00 (Gesamterledigungsvorschlag unter allen Titeln) an, unter der Bedingung, dass auch die Beschwerde im UV-Verfahren zurückgezogen würde. Das Angebot war bis 15. Juni 2022 befristet und wurde von A. unter Verweis auf -4- das im Zivilprozess noch ausstehende Kausalitätsgutachten nicht angenommen. Der Haftpflichtversicherer seinerseits lehnte mit Mail vom 23. Mai 2022 weitere Akontozahlungen an A. ab. B. 1. Am 2. Februar 2021, nach Erhalt des Einspracheentscheids der Ersatzkas- se UVG vom 26. Januar 2021, stellte A. zum wiederholten Male beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst (KSD), Fachbereich Opferhilfe, ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Strafta- ten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) mit der Begrün- dung, nach Einstellung der Invalidenrentenzahlungen durch die Ersatzkas- se UVG benötige er für die Bestreitung seines Lebensunterhalts finanzielle Hilfe. Mit Gesuch vom 13. Januar 2022 beantragte der damalige Anwalt von A. einen Vorschuss auf Entschädigung im Umfang von 10% des Klagebetrags im Zivilprozess gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, mithin in Höhe von Fr. 25'000.00. 2. Am 25. August 2022 entschied der KSD: 1. Die Gesuche von A. vom 2. Februar 2021 und 11. Januar 2022 [recte: 13. Januar 2022] um Ausrichtung einer Entschädigung (inkl. Vorschuss) werden abgewiesen. 2. Die Gesuche von A. vom 2. Februar 2021 und 11. Januar 2022 [recte: 13. Januar 2022] um Ausrichtung einer Genugtuung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen diesen Entscheid des KSD reichte A. am 28. September 2022 eine Beschwerde ("Beschwerde – Einsprache") beim Verwaltungsgericht ein, mit den sinngemässen Anträgen, dass der Entscheid des KSD aufzuheben und ihm ein Vorschuss auf Entschädigung in Höhe von Fr. 35'000.00 zu leisten sei. Zudem rügte er sinngemäss die Befangenheit der Unterzeichnenden des angefochtenen Entscheids. Schliesslich ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines "wenn nötig noch zu bestimmenden" unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. -5- 2. Mit Verfügung der instruierenden Verwaltungsrichterin vom 3. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde (eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift) innert zehn Tagen aufge- fordert und auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor Verwaltungsgericht hingewiesen. Die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift ging am 12. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht ein. 3. Am 10. November 2022 reichte der Beschwerdeführer den Bescheid des Landratsamts E. vom 24. Oktober 2022 betreffend Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX zu den Ak- ten, wonach der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer seit 27. April 2022 100% betrage. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 beantragte der KSD die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 5. Die Beschwerdeantwort des KSD wurde dem Beschwerdeführer mit in- struktionsrichterlicher Verfügung vom 16. November 2022 zur Kenntnis- nahme zugestellt. 6. Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Zusam- mensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Gerichtsorganisationsgesetz vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Gegen Entscheide des KSD über (opferhilfe- rechtliche) Entschädigungen oder Genugtuung gemäss Art. 19 ff. OHG kann gestützt auf § 54 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. April -6- 2011 (VOH; SAR 255.113) direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde ge- führt werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde in sachlicher und funktioneller Hinsicht zuständig. 2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, bei den Unterzeichnen- den des angefochtenen Entscheids hätten Ausstandsgründe im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. a VRPG vorgelegen, weshalb diese befangen gewesen seien. Er begründet dies damit, dass gegen die zuständigen Vorgesetzten und Mitarbeitenden des KSD eine von ihm erhobene Aufsichtsbeschwerde beim DGS, Generalsekretariat, Rechtsdienst, hängig sei. Vor diesem Hin- tergrund sei von den Betroffenen keine neutrale Darlegung des Sachver- halts zu erwarten. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mit- wirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat. Dieser Ausstands- grund betrifft lediglich Fälle der direkten und indirekten Betroffenheit, also wenn eine Amtsperson in einem Verfahren mitwirkt, in welchem sie selbst Parteistellung hat oder in dem sie in einer spürbaren Nähe zum Verfahrens- oder Streitgegenstand steht, etwa als Organ einer verfahrensbeteiligten ju- ristischen Person (vgl. RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 N 17). Dieser Ausstandsgrund war in der vorliegenden Konstellation klar nicht gegeben. Wenn überhaupt, wäre ein Ausstandsgrund nach § 16 Abs. 1 lit. e VRPG in Erwägung zu ziehen ge- wesen, falls im Umstand, dass die den angefochtenen Entscheid unter- zeichnenden Personen (Leiterin und stellvertretender Leiter des Fachbe- reichs Opferhilfe) allenfalls in ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Aufsichtsverfahren involviert waren, ein Grund für den Anschein der Befan- genheit dieser Personen erblickt würde. Dazu gilt es allerdings zu sagen, dass eine Strafanzeige oder eine Zivilklage gegen eine Amtsperson für sich allein keinen Ausstandsgrund bilden, wenn dies im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgt ist. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, einen Mitarbeiter der Verwaltung in den Ausstand zu versetzen und auf diese Weise die Zusammensetzung der Behörde zu beeinflussen (vgl. FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 N 24). Analoges muss für eine Auf- sichtsanzeige gelten, die tendenziell noch weniger geeignet ist als eine Strafanzeige, die Neutralität und Unbefangenheit des davon betroffenen Entscheidungsträgers in Frage zu stellen. Das Vorliegen von Ausstands- gründen ist damit zu verneinen. Abgesehen davon erweist sich diese formelle Rüge ohnehin als verspätet: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausstandsgründe so früh als möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen, ansonsten diese als verwirkt gelten (BGE 143 V 66, Erw. 4.3 S. 69 f. mit Hinweisen; 141 III 210, Erw. 5.2; 140 I 271, Erw. 8.4.3; Urteil -7- des Bundesgerichts 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 3.3). Wer zunächst stillschweigend den Ausgang des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid (wegen Verletzung der Ausstandspflicht) interveniert, wenn dieser zu seinen Ungunsten aus- gefallen ist, verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ver- ankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Solches Verhalten sanktioniert das Bundesgericht mit der Verwirkungsfolge: Die Rüge der verletzten Aus- standsbestimmung ist im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid selbst nicht mehr zugelassen, es sei denn, die Besetzung einer Behörde sei dem Entscheidadressaten nicht vorgängig bekanntgegeben worden (vgl. FELLER/NOTTER-KUNZ, a.a.O., Art. 10 N 37). Vorliegend musste der Beschwerdeführer jedoch damit rechnen, dass die Leiterin des Fachbe- reichs Opferhilfe und deren Stellvertreter, mit denen er oder seine Rechts- vertreter jeweils korrespondiert hatten, am Entscheid über sein Entschädi- gungs- und Genugtuungsgesuch mitwirken würden. Das auf seine Anzeige hin eingeleitete Aufsichtsverfahren ist gemäss den Angaben in der Be- schwerdeantwort schon seit mindestens Mitte Mai 2022 hängig. Folglich wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, sein Aus- standsgesuch gegen die Leiterin des Fachbereichs Opferhilfe und ihren Stellvertreter noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Au- gust 2022 und damit im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen. Seine dies- bezüglichen Vorbringen in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwer- de sind damit deutlich verspätet. 3. Weil das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 30 Abs. 1 OHG), fehlt es dem Beschwerdeführer am Bedarf und Interesse für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, womit auf sein entsprechendes Gesuch nicht einzutreten ist. Einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt der Be- schwerdeführer nur für den Fall, dass er einen solchen beauftragen sollte, was bislang für das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht geschehen ist. Da Prozesshandlungen im Allgemeinen bedingungsfeindlich sind (BGE 134 III 332, Erw. 2.2; 127 II 306, Erw. 6c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1448/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 2.1), ist sein Begehren um Gewährung eines (allfälligen) unentgeltlichen Prozessbeistandes in der ge- stellten Form unzulässig. Auch darauf ist demnach nicht einzutreten. 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grund- sätzlich – mit der vorerwähnten Ausnahme zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des – einzutreten. -8- 5. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beschwerdeanträge freie Überprüfungsbefugnis, unter Einschluss der Ermessenskontrolle (Art. 29 Abs. 3 OHG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 lit. f VRPG). II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung nach den Art. 19 ff. OHG sowie einer Genugtuung nach Art. 22 f. OHG, primär aber die Ge- währung eines Vorschusses auf der Entschädigung gestützt auf Art. 21 OHG. Dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG ist und daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe hat, ist dabei unbestritten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3). Kontrovers ist hingegen, ob der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf den in Art. 4 OHG vorgesehenen Subsidiaritätsgrundsatz die von ihm beantragten finanziellen Leistungen der Opferhilfe für sich beanspruchen kann. 2. Die Vorinstanz verneinte einen solchen Anspruch des Beschwerdeführers und erwog dazu, im Falle einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers (hier Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) bestehe "grundsätzlich" kein Anspruch auf finanzielle Opferhilfeleistungen. In sol- chen Fällen sei davon auszugehen, dass es einen solventen Haftpflichtigen gebe, der für sämtliche adäquat kausalen Schäden des Opfers aufkomme. Die finanzielle Opferhilfe decke zudem keine über die zivilrechtlichen An- sprüche hinausgehenden Schäden ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe mit Urteil OH.2020.00007 vom 24. Juni 2021 ei- nen ablehnenden Entscheid der Opferhilfestelle bei vergleichbarer Aus- gangslage geschützt. Gemäss (Peter) GOMM (Kommentator des OHG) seien Opferhilfeleistungen bei SVG-Delikten nicht grundsätzlich ausge- schlossen, namentlich auch Vorschussleistungen, die das SVG nicht ken- ne. Vorschussleistungen nach OHG seien etwa denkbar, wenn der Versi- cherte durch die Verweigerung einer sofortigen Leistung des Haftpflichtver- sicherers vor allem in der Phase kurz nach dem Unfall in eine finanzielle Notlage gerate. Auch im vorliegenden Fall gebe es mit dem Haftpflichtver- sicherer und der Ersatzkasse UVG vorleistungspflichtige Dritte und von die- sen seien bereits Zahlungen an den Beschwerdeführer geflossen. Der Haft- pflichtversicherer habe dem Beschwerdeführer ein Erledigungsangebot über Fr. 250'000.00 unterbreitet, das von ihm entgegen den Empfehlungen seiner anwaltlichen Vertreter abgelehnt worden sei. Auch gegenüber der Ersatzkasse UVG habe der Beschwerdeführer eine (notabene) lebensläng- liche Invalidenrente von Fr. 2'489.85 nicht akzeptiert, die ihm neben der AHV-Rente ein monatliches Einkommen von fast Fr. 5'000.00 gesichert und obendrein auch einen allfälligen Rentenschaden abgedeckt hätte. Ein -9- normativer Haushaltsschaden werde im Entschädigungssystem der Opfer- hilfe gemäss Art. 19 Abs. 4 OHG ohnehin nicht berücksichtigt. Es sei zwar das gute Recht des Beschwerdeführers, aufwändige und po- tenziell risikoreiche Prozesse gegen die Versicherungen zu führen und das Maximum für sich herauszuholen. Es obliege jedoch nicht der Opferhilfe, diese Risiken insbesondere durch Vorschussleistungen auf sich zu neh- men. Ein solches Vorgehen stünde auch aus keiner Betrachtungsweise in Einklang mit dem Grundgedanken der Opferhilfe. Deren Leistungen seien – wie ausgeführt – subsidiär, bildeten mithin das letzte Auffangnetz und kämen somit vorliegend nicht zum Zug. Werde das Angebot des Haftpflicht- versicherers ausgeschlagen, könnten nicht einfach entsprechende Leistun- gen bei der Opferhilfe beantragt werden, zumal dadurch der Subsidiaritäts- grundsatz (Art. 4 OHG) verletzt würde. Mit anderen Worten ausgedrückt: Weder unter dem Blickwinkel von Art. 4 Abs. 1 OHG noch unter demjeni- gen von Art. 21 OHG sei glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller unge- nügende Leistungen durch die Versicherungen erhalten habe und hätte er- halten können. Sei ein Opfer mit dem Umfang der Versicherungsleistungen nicht einverstanden bzw. erachte es diese als zu tief, könne es sich für die Geltendmachung darüberhinausgehender Leistungen nicht an die Opfer- hilfe wenden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2016 vom 26. September 2016, Erw. 2.3). Aus den genannten Gründen seien sämtli- che geltend gemachten Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche (inkl. Vorschuss) zu verneinen und die Gesuche abzuweisen. Was die aktuelle körperliche Verfassung des Beschwerdeführers anbelan- ge, sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherungen leistungspflichtig seien, falls dieser Zustand auf den Verkehrsunfall vom 18. Januar 2012 zu- rückzuführen sein sollte. Kämen die Versicherungen zum Schluss, der Un- fall sei nicht kausal für den Zustand und die Leistungen seien deswegen einzustellen, so müssten die zugrundeliegenden Entscheide der Versiche- rungen angefochten werden. 3. 3.1. 3.1.1. Der in Art. 4 OHG statuierte Subsidiaritätsgrundsatz besagt, dass Leistun- gen der Opferhilfe nur endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung be- ansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der beson- deren Umstände nicht zumutbar (Abs. 2). Das bedeutet, dass die staatli- chen Entschädigungsleistungen (der Opferhilfe) in der Rangordnung an un- - 10 - terster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter alle ande- ren Ansprüche zurücktritt. Nur dann, wenn kein Zahlungspflichtiger zur De- ckung des Schadens verpflichtet ist oder dazu verpflichtete Dritte keine ge- nügende Leistung erbringen können, muss letztlich der Staat dem Opfer finanzielle Leistungen ausrichten (PETER GOMM, in: Opferhilferecht, 4. Auf- lage, Bern 2020, Art. 4 N 1). Der Subsidiaritätsgrundsatz gemäss Art. 4 OHG, der für alle Leistungen der Opferhilfe gilt, wird in Art. 20 Abs. 1 OHG für Entschädigungen (nach den Art. 19 ff. OHG) dahingehend konkretisiert, dass Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, für die Berechnung der Entschädigung (nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 bis 4 und Art. 20 Abs. 2 OHG i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. Februar 2008 [Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51]) an den Schaden angerechnet werden (Botschaft zur Totalre- vision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, 05.078, in: BBl 2005 S. 7165 ff., S. 7218). Als solche Leistungen gelten nicht nur Ansprüche gegenüber einem Haftpflichtversi- cherer, die immer anrechenbar sind, sondern auch Sozialversicherungs- leistungen, wie Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der AHV. Unabhängig von der Straftat fliessen- de AHV- und IV-Renten bleiben bei der Bemessung des Schadens unbe- rücksichtigt, werden jedoch ins Einkommen in der Formel von Art. 6 OHV mit eingerechnet (GOMM, a.a.O., Art. 20 N 2 und 5). In diesem Sinne ist die Leistung eines Dritten dann ungenügend und berechtigt zu subsidiären fi- nanziellen Leistungen der Opferhilfe, wenn sie den vom Opfer durch eine Körperverletzung erlittenen und gestützt auf Art. 19 Abs. 2 OHG i.V.m. Art. 46 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) festgelegten Schaden (zufolge vollständiger oder teil- weiser Arbeitsunfähigkeit), unter Abzug der nach Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG nicht zu berücksichtigenden Schadenspositionen (Sachschaden; Schaden, der Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann; Haushaltsschaden und Betreuungsschaden ohne zu- sätzliche Kosten oder Reduktion der Erwerbstätigkeit), nicht vollständig deckt. Richtet jedoch ein Haftpflichtversicherer für das schädigende Ereignis (auf der Basis eines Vergleichs) eine abschliessende Versicherungsleistung aus und verzichtet das Opfer auf Schadenersatzleistungen in weitergehen- dem Umfang, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Raum mehr für eine Entschädigung oder Genugtuung nach dem Opferhilfe- gesetz (Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2019 vom 9. April 2020, Erw. 2.5, und 1C_210/2010 vom 14. Dezember 2010, Erw. 2.5). Dasselbe gilt, wenn das Opfer sozialversicherungsrechtliche Leistungen akzeptiert, womit davon auszugehen ist, dass diese seinen Erwerbsausfall decken. In - 11 - dieser Konstellation können keine Opferhilfeleistungen beansprucht wer- den, um die nicht angefochtenen, angeblich zu tiefen oder sich im Nachhi- nein als zu tief herausstellenden Versicherungsleistungen aufzustocken (Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2016 vom 26. September 2016, Erw. 2.3). 3.1.2. Beim Beschwerdeführer liegt der Fall allerdings gerade umgekehrt: Er hat weder die ihm von der Ersatzkasse UVG (zunächst) mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 zugesprochenen sozialversicherungsrechtlichen Leistun- gen (die ihm mit dem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 weitge- hend wieder abgesprochen wurden) noch das ihm von der Zürich Versiche- rungs-Gesellschaft AG unterbreitete Vergleichsangebot für Leistungen der Haftpflichtversicherung akzeptiert (vgl. Vorakten, act. 78–81 und 410–419). Vielmehr setzt er sich auf dem Rechtsweg sowohl für eine Erhöhung der Taggelder und der Invalidenrente seitens der Ersatzkasse UVG als auch für das Vergleichsangebot der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG über- steigende Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen des Haftpflichtver- sicherers ein (bei der beim Bezirksgericht Baden hängigen Klage auf Ersatz von Haushaltsschaden und Genugtuung von insgesamt rund Fr. 222'400.00 handelt es sich um eine Teilklage, die unter dem expliziten Vorbehalt von Mehrforderungen steht; vgl. Vorakten, act. 141 ff.). Entge- gen der Haltung der Vorinstanz können dem Beschwerdeführer die Anfech- tung der ihm (zunächst) mit Verfügung der Ersatzkasse UVG vom 30. Oktober 2017 zugesprochenen, in seinen Augen ungenügenden Invali- denrente von Fr. 2'489.85 pro Monat und die Ablehnung des Vergleichsan- gebots der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG über eine nach dem Da- fürhalten des Beschwerdeführers ungenügende Schadenersatz- und Ge- nugtuungszahlung in Höhe von Fr. 250'000.00 (mit der aufgrund des vor- behaltenen Beschwerderückzugs im UV-Verfahren auch die dort geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungen abgegolten sein sollten) noch nicht als Verzicht auf Drittleistungen im Sinne der oben ange- führten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt werden. Dies zu- mindest nicht, solange offen ist, ob der erlittene Schaden nicht allenfalls höher ist als die angebotenen (einschliesslich der bereits geflossenen) Drittleistungen und auf dem Rechtsweg Ersatz dafür erhältlich gemacht werden kann, was von der Vorinstanz nicht geprüft wurde. Bis dahin kann nicht von einem Leistungsverzicht ausgegangen werden. Andernfalls wür- den dem Opfer einer Straftat, das in der Übergangszeit bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung von Drittleistungen auf die finanzielle Unterstützung seitens der Opferhilfe angewiesen ist, die Erstreitung von Schadenersatz- leistungen, die seinen tatsächlichen Erwerbsausfall vollumfänglich decken, je nach den Umständen unzumutbar erschwert oder sogar verunmöglicht, insbesondere dann, wenn vorleistungspflichtige Dritte Akontozahlungen (ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Betrag) verweigern. Der Gefahr der Finanzierung von übermässig riskanten bis aussichtslosen Prozessen - 12 - gegen Drittleistungspflichtige ist durch eine gewissenhafte (summarische) Überprüfung des Entschädigungsgesuchs zu begegnen. Ergibt diese Über- prüfung, dass kein durch die fragliche Straftat verursachter (ungedeckter) Schaden vorliegt, kann ein Vorschuss mit dieser Begründung verweigert werden (vgl. dazu mehr in Erw. 3.2 weiter hinten). Nicht zugestimmt werden kann sodann der Auffassung der Vorinstanz, dass bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Motorfahrzeugen, bei de- nen in der Regel ein als solvent geltender Motorfahrzeughaftpflichtversi- cherer für den gesamten vom Opfer erlittenen und ersatzpflichtigen Scha- den aufzukommen hat, finanzielle Leistungen der Opferhilfe "grundsätzlich" ausgeschlossen seien. Entsprechendes ist dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid des Zürcher Sozialversiche- rungsgerichts OH.2020.00007 vom 24. Juni 2021 denn auch nicht zu ent- nehmen. Dort wird einzig ausgeführt, dass bezüglich finanzieller Opferhilfe- leistungen "Zurückhaltung" geboten sei, wenn eine (vermutungsweise sol- vente) Haftpflichtversicherung involviert ist, die für sämtliche adäquat kau- sal auf die Straftat zurückführenden Schäden aufkommt (a.a.O., Erw. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 133 II 361, Erw. 5.1. und auf das Urteil des Bun- desgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010, Erw. 5). Obwohl kaum ein Entschädigungssystem einen so umfassenden Opferschutz kennt wie das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), zu- mal bei einem zahlungsunfähigen Haftpflichtversicherer der Nationale Ga- rantiefonds die Deckung des Schadens übernimmt, kann es auch in diesem Bereich zu Deckungslücken kommen, die finanzielle Leistungen der Opfer- hilfe als angezeigt erscheinen lassen. So kennt etwa das SVG im Gegen- satz zum OHG keine gesetzlich statuierte generelle Vorschusspflicht. Ein- zig Art. 76 Abs. 5 lit. a SVG enthält eine beschränkte Vorleistungspflicht des Nationalen Garantiefonds, wenn der Schädiger keine leistungspflichti- ge Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist. Damit wird jedoch nur die Vorleistungspflicht geregelt, wenn umstritten ist, ob der Garantiefonds oder ein anderer Versicherer für den Schaden aufkommen muss (GOMM, a.a.O., Art. 4 N 17). Beide Vorausset- zungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Die Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigung bei Strassenverkehrsunfällen kann jedoch durchaus auch angezeigt sein, wenn die involvierte Haftpflichtversi- cherung ihre Leistungspflicht ablehnt, aber im Rahmen der summarischen Überprüfung der Anspruchsberechtigung eine Haftung glaubhaft dargelegt wird und das Opfer finanzielle Leistungen benötigt (GOMM, a.a.O., Art. 4 N 17). Darauf hat auch die Vorinstanz Bezug genommen, daraus dann aber den nicht restlos überzeugenden Schluss gezogen, dass die Vorschuss- pflicht der Opferhilfe nur in der Phase unmittelbar nach dem Unfall gelte, in welcher das Opfer wegen der Verweigerung von (Vorschuss-)Leistungen durch vorleistungspflichtige Dritte in eine finanzielle Notlage gerate. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Unterstützung der Opferhilfe nicht auch in einer späteren Phase noch greifen soll, wenn vorleistungspflichtige Dritte - 13 - (Versicherungen) ihre zunächst erbrachten Leistungen vor der Deckung des vom Opfer geltend gemachten Schadens einstellen und das Opfer da- durch in finanzielle Bedrängnis gerät. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Vorschüssen der Opferhilfe richten sich dabei nach Art. 21 OHG (vgl. dazu sogleich nachfolgend). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 21 OHG gewährt die zuständige kantonale Behörde (Opferhil- festelle) einen Vorschuss auf Entschädigungen nach den Art. 19 ff. OHG, wenn (a) die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benö- tigt, und (b) die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicher- heit festzustellen sind. Der Anspruch auf Vorschuss besteht nur für Ent- schädigungsleistungen, nicht hingegen für Genugtuung nach Art. 22 OHG (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 2). Der Vorschuss hat Überbrückungsfunktion. Finanzielle Hilfe benötigt dasjenige Opfer, das durch die Straftat einen haft- pflichtrechtlich relevanten Schaden erleidet und zur Fortführung des ge- wohnten Lebens (bislang geführter Lebensstandard) auf einen Vorschuss angewiesen ist, bis über die definitive Leistungspflicht entschieden werden kann. Voraussetzung der Anspruchsberechtigung bildet nicht etwa eine be- sondere, schwere Notlage. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aus dem All- tag ein Bedarf zur Abdeckung von finanziellen Leistungen ergibt, damit das Opfer nicht in eine Notlage kommt oder darauf angewiesen ist, Lücken über nicht leistungspflichtige Dritte zu decken (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 14). Ku- mulativ muss über die Folgen der Straftat Ungewissheit bestehen. Die Un- sicherheit bezüglich der Folgen der Straftat kann sich dabei auf verschie- dene Weise zeigen: Sie kann sich auf die psychische Verarbeitung der Straftat oder den körperlichen Zustand des Opfers beziehen, weil sich die Heilbehandlung über längere Zeit hinzieht. Oft muss auch über einen län- geren Zeitraum abgeklärt werden, ob das Opfer in der Lage ist, sich in den Erwerbsprozess oder in die vorher ausgeübte Tätigkeit wieder einzuglie- dern. Schliesslich können Rentenentscheide des gesetzlichen Unfallversi- cherers oder auch Gerichtsurteile mit Verpflichtung des Haftpflichtversiche- rers zu Schadenersatzleistungen an das Opfer oft erst Jahre nach der Straftat ergehen (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 21 N 15 ff.). Die Gewährung des Vorschusses erfolgt aufgrund einer summarischen Überprüfung des Entschädigungsgesuchs (siehe Art. 29 Abs. 1 Satz 2 OHG). Das Entschädigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, die materielle Anspruchsberechtigung summarisch zu überprüfen. Zu dieser Abklärung gehört zunächst die Prüfung der Recht- zeitigkeit der Einreichung des Gesuchs, der Opfereigenschaft des Anspre- chers und damit einhergehend das Vorliegen einer Straftat, die zur Aus- richtung von Entschädigungsleistungen berechtigt. Dazu gehören aber auch die vorläufige Bestimmung des (Erwerbsausfall-)Schadens und die - 14 - Festlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die Voraussetzung für die Be- rechnung des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) und der für die Berechnung der Entschädigung gestützt auf Art. 6 OHV ausserdem massgeblichen anrechenbaren Einnahmen ge- mäss ELG bilden (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 3). Geht bereits aus dem Ent- schädigungsgesuch hervor, dass der Ansprecher nicht Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist oder kein durch die fragliche Straftat verursachter Schaden vorliegt oder das voraussichtliche Einkommen über dem vierfachen mass- gebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG liegt, so ist das Entschädigungsgesuch als Ganzes abzuweisen. Das davon abhängige Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses wird da- durch gegenstandslos. Bedürfen hingegen Fragen der grundsätzlichen An- spruchsvoraussetzungen genauerer Abklärung, so ist auf das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses einzutreten und die Behörde muss als- dann, und zwar nicht bloss summarisch, überprüfen, ob beide Vorausset- zungen nach Art. 21 OHG, sofortige finanzielle Hilfe und Ungewissheit über die Folgen einer Straftat, erfüllt sind. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigung und der Straftat muss dabei nicht bestehen. Zudem ist der Subsidiaritätsgrundsatz bei provisorischen Leistungen, wie dem Vorschuss auf Entschädigungs- leistungen, weniger strikt zu handhaben (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 6). Mit der Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 21 OHG ist aber ma- teriell noch nicht über die Berechtigung zur Ausrichtung von Vorschussleis- tungen entschieden. Dafür hat die Entschädigungsbehörde vorläufig darü- ber zu befinden, ob sie die Anspruchsberechtigung als gegeben erachtet. Dazu gehört die Feststellung, ob anhand der vorgelegten und rasch zu- gänglichen Beweismittel die Opfereigenschaft und die Kausalität zwischen Straftat und eingetretenem Schaden bejaht werden können (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 8). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Anspruch auf Vorschussleistungen dann, wenn ein Dritter, sei dies der Sozial- oder Haftpflichtversicherer, Leistungen verweigert, weil er der Auffassung ist, die Kausalität zwischen Schaden und schädigendem Ereignis sei nicht (mehr) gegeben, oder es fehle an der Adäquanz. In der Praxis tritt dies häufig auf, wenn die Straftat als Unfall zu qualifizieren ist und beispielsweise der ge- setzliche Unfallversicherer seine Leistungspflicht für psychische Beein- trächtigungen oder solche infolge von Halswirbelsäulenverletzungen mit Blick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der sozialversicherungs- rechtlichen und der zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts zur Adäquanz ablehnt. In einem solchen Fall hat die Entschädigungsbehörde die Kausalität zwischen Unfall und Schaden nach Massgabe der Praxis der Zivilabteilungen des Bundesgerichts bzw. nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen respektive einer vorläufigen Überprüfung zu un- - 15 - terziehen und darf nicht die restriktiveren Adäquanzkriterien des Sozialver- sicherungsrechts heranziehen (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 9; Urteil des Bun- desgerichts 1C_152/2020 vom 8. September 2020, Erw. 3.4 mit Hinwei- sen, auch zum früheren Recht). Ausserdem darf sie nicht unbesehen auf die Entscheide der Sozialversicherungen abstellen, wenn sich aus den me- dizinischen Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese in Zweifel ge- zogen werden können; dies kann dann der Fall sein, wenn zwei konträre medizinische Berichte oder Gutachten bei den Akten liegen (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 10). Nötigenfalls kann der Vorschuss in Anwendung von Art. 7 OHV vom Opfer im Nachhinein zurückgefordert werden, sofern sich ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung einer Entschädi- gung (in Ermangelung eines haftpflichtrelevanten, ungedeckten Schadens) nicht gegeben sind (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 11). 3.2.2. Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Gesuche des Beschwerdeführers um finanzielle Leistungen der Opferhilfe sowie seine Opfereigenschaft bejaht. Zudem scheint sie nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch den Verkehrsunfall vom 18. Januar 2012 gar kein haftpflichtrelevanter Schaden entstanden ist. Vielmehr spricht sie da- von, dass der entstandene Schaden durch die bereits geflossenen und dem Beschwerdeführer angebotenen Drittleistungen der Ersatzkasse UVG und des Haftpflichtversicherers schon gedeckt sei, was allerdings ausweislich der Akten und der Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht näher überprüft worden zu sein scheint. Ferner hat sich die Vorinstanz nicht an- geschaut, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner derzeitigen Einkom- mens- und Vermögenssituation gemäss Art. 21 lit. a OHG zur Überbrü- ckung bis zu den rechtskräftigen Gerichtsentscheiden über sozialversiche- rungsrechtliche Leistungen der Ersatzkasse UVG und Leistungen des Haft- pflichtversicherers auf finanzielle Hilfe der Opferhilfe angewiesen ist. Da- von, dass die Folgen der Straftat derzeit noch nicht mit hinreichender Si- cherheit im Sinne von Art. 21 lit. b OHG feststellbar sind, muss wohl aus- gegangen werden, nachdem betreffend den Umfang der sozial- versicherungsrechtlichen Leistungen der Ersatzkasse UVG (beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zug) sowie der haftpflichtrechtlichen Leistungen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (beim Bezirksgericht Baden) Prozesse hängig sind, umso mehr, als im Rahmen des letzteren Verfahrens nach der Aktenlage ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag ge- geben wurde. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn diese Prozesse aus begründeter Sicht der Vorinstanz mehr oder weniger aussichtslos, mit- hin die dort geltend gemachten Forderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet wären. Dazu äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nur ungenügend. Die Vorinstanz ist gehalten, vorab die finanzielle Situation des Beschwer- deführers abzuklären und hernach summarisch seinen Anspruch auf eine - 16 - Entschädigung nach den Art. 19 ff. OHG zu überprüfen und sich dabei ins- besondere vertiefter mit der Frage zu befassen, ob beim Beschwerdeführer ein haftpflichtrelevanter Schaden (insb. Erwerbsausfall- und oder Renten- schaden) vorliegt bzw. glaubhaft erscheint, der durch die bereits erbrachten und angebotenen Versicherungsleistungen nicht gedeckt ist. Dabei ist spe- ziell darauf hinzuweisen, dass auch auf das Verfahren um Ausrichtung eines Vorschusses die Prozessmaximen gemäss Art. 29 OHG anwendbar sind, namentlich der in Abs. 2 verankerte Untersuchungsgrundsatz, der nur durch die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers eingeschränkt wird. Für unvollständige und/oder ungenügende Angaben im Entschädigungs- gesuch (hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse und/oder der Begründung seiner [auch vorbehaltenen] Forderungen gegenüber der Ersatzkasse UVG und dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers) wäre daher dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 21 N 13). 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung nach den Art. 19 ff. OHG respektive eines Vorschusses auf Entschädigung nach Art. 21 OHG bislang zu wenig untersucht und den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Demnach ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der vor- liegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erscheint zudem angezeigt, dass die Vor- instanz im Rahmen der weiteren Abklärungen die Akten vervollständigt und übersichtlich führt, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. III. 1. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 OHG keine Kosten erhoben. 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par- teien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache gilt nach der Praxis als vollständiges Obsiegen der beschwer- deführenden Partei (BGE 141 V 281, Erw. 11.1; 137 V 210, Erw. 7.1; 132 V 215, Erw. 6.1; Verwaltungsgerichtsentscheide WBE.2020.67 vom 9. Dezember 2020, Erw. III/1, WBE.2019.15 vom 27. Juni 2019, Erw. III/1). - 17 - Entsprechend ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrach- ten. Gleichwohl hat er mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsge- richt keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 29 VRPG), womit keine Parteikosten zu ersetzen sind. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für den Bedarfsfall wird nicht eingetreten. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe vom 25. August 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Ver- vollständigung des Sachverhalts und neuem Entscheid im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Gesundheit und Soziales, KSD (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Justiz Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) - 18 - oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Ruchti