2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'188.00, gesamthaft Fr. 11'188.00, sind von den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. - 37 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin 1 den Beschwerdeführer 2 (Vertreter) die Beschwerdegegner (Vertreter) den Stadtrat Lenzburg (Vertreter) das BVU, Abteilung für Baubewilligungen das Bundesamt für Kultur Mitteilung an: H., Sekretär der ENHK (für die ENHK und die EKD) den Regierungsrat