ten" der Beschwerdeführer nicht um Kosten, die unter dem Titel der notwendigen Parteikosten gemäss § 29 VPRG (= Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen) ersetzt werden könnten. Um Verfahrenskosten (= Gebühren und Auslagen, vgl. § 29 VRPG) handelt es sich im Übrigen ohnehin nicht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung des Stadtrats Lenzburg vom 10. August 2022 (inkl. die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [BVU], Abteilung für Baubewilligungen, vom 17. Januar 2022) aufgehoben.