Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen, ihnen seien die Kosten für die bauhistorische Expertise von I._____ (Rechnung vom 29. Januar 2023; Replikbeilage 8) und für die Kurzgutachten von Prof. Dr. iur. G._____ (Rechnung vom 27. Januar 2023; Replikbeilage 9) zu ersetzen (vgl. Akten Beschwerdeverfahren, act. 183 [Replik, S. 31]), kann ihnen nicht gefolgt werden. Zum einen wurde die bauhistorische Expertise bereits im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren – in welchem gemäss § 32 Abs. 1 VRPG keine Parteikosten ersetzt werden – eingeholt (siehe bauhistorische Expertise I._____, S. 5 [Beschwerdebeilage 3]). Zum anderen handelt es sich bei den geltend gemachten "externen Kos-