_ ist zwar im Anwaltsregister des Kantons Aargau (Stand: 1. Juli 2024) eingetragen, vorliegend handelte er jedoch als Organ der beiden juristischen Personen (Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1; Präsident des Vorstands und später Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers 2 [siehe Beschwerdebeilage 1; Protokoll Verwaltungsgericht vom 18. Oktober 2023, S. 2; Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25. April 2024). Diesbezüglich besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.