Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen Dritten vertretene oder beratene Partei ist deshalb praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (AGVE 2007, S. 222, Erw. 1.4.1). Dies gilt insbesondere auch für den Anwalt, der in eigener Sache handelt (AGVE 2007, S. 222, Erw. 1.4.1). Nach der Rechtsprechung des Verwal- - 36 -