2.2. Da die Beschwerdegegner und die Vorinstanzen unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Beschwerdeführer obsiegen zwar, ihnen steht jedoch ebenfalls keine Parteientschädigung zu: Gemäss § 29 VRPG handelt es sich bei den Parteikosten um die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen oder Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen. Eine Partei kann demnach für ihren eigenen Rechtsverfolgungsaufwand keine Parteientschädigung beanspruchen. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen Dritten vertretene oder beratene Partei ist deshalb praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (AGVE 2007, S. 222, Erw.