1.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Neben den Beschwerdeführern haben vor Verwaltungsgericht die Beschwerdegegner (§ 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG) und die Vorinstanzen (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) Parteistellung. Da kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorliegt, haben die Beschwerdegegner die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.