Unabhängig davon stünden der Anwendung einer rechtswidrigen Praxis im Übrigen auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen, da bei der Interessenabwägung den sehr gewichtigen Interessen am Erhalt des im ISOS mit dem Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) eingetragenen Ortsbilds von nationaler Bedeutung Rechnung getragen werden müsste (Erw. II/3.2.1, 3.2.2 letzter Absatz, sowie Erw. 4.2). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot lässt sich somit nichts zugunsten der Beschwerdegegner ableiten. - 35 -