Weiter ist in der revidierten BNO vorgesehen, dass die in der Altstadt üblichen Volumen und Merkmale zu erhalten und wenn möglich wiederherzustellen sind, wie u.a. "die inneren Strukturen wie konstruktive Bauteile und Tragstrukturen" (vgl. § 16 Abs. 4 3. Spiegelstrich revidierte BNO). Eine allfällige rechtswidrige Praxis müsste insoweit auch vor diesem Hintergrund demnächst – d.h. sobald die am 26. Oktober 2023 vom Einwohnerrat beschlossene, revidierte BNO in Kraft tritt – eingestellt werden.