der Stadtrat kann nach Anhörung der zuständigen Kommission Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist, was mit einem entsprechenden Fachgutachten eines unabhängigen Fachgutachters nachzuweisen ist. Weiter ist in der revidierten BNO vorgesehen, dass die in der Altstadt üblichen Volumen und Merkmale zu erhalten und wenn möglich wiederherzustellen sind, wie u.a. "die inneren Strukturen wie konstruktive Bauteile und Tragstrukturen" (vgl. § 16 Abs. 4 3. Spiegelstrich revidierte BNO).