Die revidierte BNO ist zwar noch nicht in Kraft, ihr kann jedoch entnommen werden, dass nach der neuen Bestimmung von § 16 Abs. 3 revidierte BNO in der Altstadtzone Gebäude mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen zu erhalten sind und nicht abgebrochen werden dürfen; der Stadtrat kann nach Anhörung der zuständigen Kommission Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist, was mit einem entsprechenden Fachgutachten eines unabhängigen Fachgutachters nachzuweisen ist.