Sollte eine rechtswidrige Praxis tatsächlich bestehen, dürfte aber angenommen werden, dass die kommunalen Behörden gestützt auf die Erwägungen des vorliegenden Entscheids zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen. Hinzu kommt, dass der Einwohnerrat am 26. Oktober 2023 die totalrevidierte Bau- und Nutzungsordnung (revidierte BNO) beschlossen hat (siehe bereits Erw. II/2). Die revidierte BNO ist zwar noch nicht in Kraft, ihr kann jedoch entnommen werden, dass nach der neuen Bestimmung von § 16 Abs. 3 revidierte BNO in der Altstadtzone Gebäude mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen zu erhalten sind und nicht abgebrochen werden dürfen;