7.3.2. Ob und inwiefern der Stadtrat eine langjährige kommunalen Praxis zu (Teil-)Abbrüchen, Erschliessung über ein gemeinsames Treppenhaus und Dachausbau mit geringfügiger Erhöhung hat, wie die Beschwerdegegner vorbringen (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegner vom 24. April 2024, S. 10, ferner, S. 16 f.), ist gestützt auf die vorhanden Akten und Angaben wenig klar. Sollte eine rechtswidrige Praxis tatsächlich bestehen, dürfte aber angenommen werden, dass die kommunalen Behörden gestützt auf die Erwägungen des vorliegenden Entscheids zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen.