7.3. 7.3.1. Soweit die Beschwerdegegner vorbringen, sie hätten auf die bisherige Praxis der Baubewilligungsbehörde vertraut, ist unklar, ob sie sich gleichzeitig auf das Rechtsgleichheitsgebot berufen. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.