7.2.2. Auch wenn die Beschwerdegegner im Rahmen des Planungsprozesses auf die Behörden zugegangen sind, Gespräche geführt und seitens der Behörden allenfalls Auskünfte erteilt wurden, konnten solche Auskünfte keine bindende Wirkung haben, da sie ohne Einbezug der einspracheberechtigten Personen – wie der heutigen Beschwerdeführer – erfolgten. Es musste damit gerechnet werden, dass unter Berücksichtigung ihrer Einwände im Baubewilligungsverfahren (oder im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren) ein von der Rechtsauskunft abweichender Entscheid ergeht. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz fällt daher ausser Betracht.