Die behördlichen Antworten auf Voranfragen können, ohne den Einbezug der einspracheberechtigten Personen keine bindende Wirkung haben, da damit zu rechnen ist, dass unter Berücksichtigung ihrer Einwände im Baubewilligungsverfahren ein von der Rechtsauskunft abweichender Entscheid ergeht (Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2020 vom 20. August 2020, Erw. 1.6, 1C_598/2018 vom 18. Oktober 2019, 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015, Erw. 5.4).