2019, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Indessen können behördliche Zusicherungen nur bindend sein, solange die Behörde die Zusicherung auch halten kann. Die Bindung an Zusicherungen entfällt daher, wenn ihr eine nachträgliche Gesetzesänderung entgegensteht (BGE 131 II 627, Erw. 6.1). Die behördlichen Antworten auf Voranfragen können, ohne den Einbezug der einspracheberechtigten Personen keine bindende Wirkung haben, da damit zu rechnen ist, dass unter Berücksichtigung ihrer Einwände im Baubewilligungsverfahren ein von der Rechtsauskunft abweichender Entscheid ergeht (Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2020 vom 20. August 2020, Erw.