Das sei auch Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf Treu und Glauben. Die Beschwerdegegner seien in ihrem Vertrauen auf die bisherige Praxis der Baubewilligungsbehörde und die erhaltenen Auskünfte zu schützen (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegner vom 24. April 2024, S. 10 ff.).