6.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Bauvorhaben mit den rechtlichen Vorgaben zum Ortsbildschutz nicht vereinbar ist. Es verstösst gegen § 11 Abs. 2 und 3 BO sowie gegen § 42 Abs. 1 und 2 BauG. Der Stadtrat hat den übergeordneten ISOS-Interessen bei der Auslegung und Anwendung der kommunalen Bestimmungen sowie der Anwendung der Ästhetikvorschriften nicht gebührend Rechnung getragen und das ihm zustehende Ermessen insoweit in unhaltbarer Weise angewandt. Wäre er korrekt vorgegangen, hätte er das Baugesuch abweisen müssen. Das Vorhaben ist nicht bewilligungsfähig. - 32 -