Dies bedeutet, dass das Bauprojekt mit § 42 Abs. 2 BauG ("Bauten […] dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen") nicht vereinbar sein kann. Aufgrund der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Ortsbilds von nationaler Bedeutung lässt sich auch nicht davon sprechen, dass sich das Vorhaben "sinnvoll in das Stadt- und Strassenbild" einfügt (vgl. § 11 Abs. 3 BO), ebenso wenig davon, dass sich das Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnet, dass "eine gute Gesamtwirkung entsteht" (vgl. § 42 Abs. 1 BauG).