II/4.2). Gemäss den Feststellungen der ENHK und der EKD führt das Vorhaben zu einer schwerwiegenden (zusätzlichen) Beeinträchtigung des Ortsbildteils G 1 des Ortsbilds von nationaler Bedeutung sowie der historischen Liegenschaft R-Weg zz als wesentlicher Bestandteil der südlichen Häuserzeile zwischen R-Weg und S-Weg (vgl. Gutachten ENHK/EKD, S. 9 ff., namentlich S. 11). Dies bedeutet, dass das Bauprojekt mit § 42 Abs. 2 BauG ("Bauten […] dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen") nicht vereinbar sein kann.