11 Abs. 3 BO), sich das Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnet, dass eine "gute Gesamtwirkung entsteht" (§ 42 Abs. 1 BauG) und die Baute insbesondere keine Orts-, Quartier- und Strassenbilder beeinträchtigt (vgl. § 42 Abs. 2 BauG), ist dem ISOS Rechnung zu tragen. Der Ermessensspielraum der lokalen Behörden bei der Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen sowie der Anwendung von Ästhetikvorschriften (Gemeindeautonomie) wird auch hier durch die übergeordneten ISOS-Schutzziele beschränkt (vgl. Erw. II/4.2).