6.3. Selbst wenn man das Vorhaben mit Art. 11 Abs. 2 BO als vereinbar erachten würde (siehe aber soeben Erw. II/6.2), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch bei der Beurteilung, ob sich das Bauvorhaben "sinnvoll in das Stadt- und Strassenbild" einfügt (vgl. Art. 11 Abs. 3 BO), sich das Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnet, dass eine "gute Gesamtwirkung entsteht" (§ 42 Abs. 1 BauG) und die Baute insbesondere keine Orts-, Quartier- und Strassenbilder beeinträchtigt (vgl. § 42 Abs. 2 BauG), ist dem ISOS Rechnung zu tragen.