Dass in der Altstadtzone gewisse Abstriche gemacht werden müssen, muss im Übrigen hingenommen werden. Die ENHK und die EKD weisen zu Recht darauf hin, dass zur angemessenen, denkmalverträglichen Nutzung historischer Bausubstanz "eine gewisse Suffizienz in Hinsicht auf zeitgemässe Standards vorausgesetzt werden muss" (vgl. - 31 - Gutachten ENHK/EKD, S. 10). Da gemäss der Einschätzung der ENHK und der EKD beim Bauvorhaben ein faktischer Neubau nicht ausgeschlossen werden kann, geht diesem konsequenterweise ein Abbruch oder zumindest ein weitgehender Teilabbruch voraus, welcher mit Art. 11 Abs. 2 BO nicht vereinbar ist.