Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts erscheint eine sinnvolle Ertüchtigung mit zumutbarem Aufwand auch möglich, ohne dass das Projekt faktisch einem Neubau (welcher implizit mit einem Abbruch bzw. einem weitgehenden Teilabbruch des Bestehenden) gleichkommt, was sich – wie oben dargelegt (Erw. II/5.3) – aufgrund der Baugesuchsunterlagen nicht ausschliessen lässt. Angesichts des ISOS-Erhaltungsziels A sowie der von der ENHK und der EKD konkretisierten Schutzziele kommt dem Interesse am Erhalt (und damit am Nichtabbruch) der Liegenschaft R-Weg zz sehr hohes Gewicht zu.