Besondere Gründe, welche vorliegend einen Abbruch oder einen weitgehenden Teilabbruch rechtfertigen würden, können nicht erkannt werden. Dass die Liegenschaft z.B. bei objektiver Betrachtung nicht mehr erhalten oder ein angemessenes Wohnen nicht ermöglicht werden kann, ist nicht ersichtlich. Wie sich am Augenschein zeigte, handelt es sich nicht um ein verfallenes Gebäude. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts erscheint eine sinnvolle Ertüchtigung mit zumutbarem Aufwand auch möglich, ohne dass das Projekt faktisch einem Neubau (welcher implizit mit einem Abbruch bzw. einem weitgehenden Teilabbruch des Bestehenden) gleichkommt, was sich – wie oben dargelegt (Erw.