Die dem Gemeinderat eingeräumte Möglichkeit, vom grundsätzlichen Abbruchverbot nach Anhören der zuständigen Kommission abzuweichen (worunter auch ein Teilabbruch fällt), muss folglich – im Sinne einer eigentlichen Ausnahmebewilligung – restriktiv angewandt werden. Zwar kommt den lokalen Behörden bei der Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts ein Ermessensspielraum (Gemeindeautonomie) zu. Dieser wird aber durch übergeordnete Vorgaben, wie es die Schutzziele der ISOS-Objekte sind, eingeschränkt (siehe oben Erw. II/4.2). Besondere Gründe, welche vorliegend einen Abbruch oder einen weitgehenden Teilabbruch rechtfertigen würden, können nicht erkannt werden.