6.2. Vor dem Hintergrund der ISOS-Schutzziele (siehe Gutachten ENHK/EKD, S. 7) ist das in Art. 11 Abs. 2 BO statuierte grundsätzliche Abbruchverbot im Sinne der Erhaltung der Liegenschaft auszulegen. Das Abbruchverbot bezweckt gerade, dass das schutzwürdige Objekt bzw. Ortsbild erhalten bleibt und nicht beeinträchtigt wird. Die dem Gemeinderat eingeräumte Möglichkeit, vom grundsätzlichen Abbruchverbot nach Anhören der zuständigen Kommission abzuweichen (worunter auch ein Teilabbruch fällt), muss folglich – im Sinne einer eigentlichen Ausnahmebewilligung – restriktiv angewandt werden.