32, siehe auch act. 45 [Baubewilligung, Dispositiv-Ziffer 3]). Die vom Stadtrat und den Beschwerdegegnern vorgebrachten Kritikpunkte stellen somit keine triftigen Gründe dar, welche ein Abweichen vom Gutachten der ENKH und der EKD rechtfertigen würden. Auch sonst sind keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien ersichtlich, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens der beiden Fachkommissionen ernsthaft zu erschüttern vermöchten. Die Schlussfolgerungen der ENHK und der EKD basieren auf einem sachlich fundierten, schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren Gutachten.