Der beim erwähnten ISOS-Schutzziel u.a. aufgeführte Erhalt der Substanz ist mit Blick auf die Erläuterungen zum ISOS durchaus nachvollziehbar und schlüssig. Es ist im Übrigen in gewisser Weise widersprüchlich, wenn der Stadtrat im Baubewilligungsentscheid ausführt, mit "Erhalten der Substanz" gemäss Erhaltungsziel A sei nur der integrale Erhalt der äusseren, das Ortsbild prägenden Substanz gemeint (vgl. Akten Beschwerdeverfahren, act. 30), einige Seiten später aber festhält, er teile aber die Auffassung der kantonalen Denkmalpflege, dass eine eigentliche Auskernung nicht bewilligungsfähig sei (vgl. Akten Beschwerdeverfahren, act. 32, siehe auch act.