die von der ENHK und der EKD zu Recht dargelegten Widersprüche und Unklarheiten ausblenden. Wären einzig die bewilligten Pläne massgebend, hätte im Dispositiv der Baubewilligung nicht festgehalten werden müssen, dass (u.a.) die wesentlichen Elemente der Primärstruktur soweit möglich zu erhalten bzw. konstruktiv zu integrieren seien und eine Auskernung ausgeschlossen sei (Akten Beschwerdeverfahren, act. 45 [Baubewilligung, Dispositiv-Ziffer 3]).