Soweit die Beschwerdegegner im Nachgang zum Gutachten nun vorbringen, im Bauvorhaben seien "unverglaste" Holzlauben vorgesehen (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegner vom 24. April 2024, S. 18), wirft dies Fragen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der eingereichten Baugesuchs- bzw. Planunterlagen auf. Von Rollläden an den Holzlauben war im Gutachten im Übrigen keine Rede.