glaste Lauben" wurde im Gutachten bei der Beschreibung des Bauvorhabens lediglich festgehalten, anhand der Schattierung des Fassadenplans und der eingezeichneten Fensterflügel scheine für die Laube im 1. Obergeschoss eine Verglasung vorgesehen zu sein, im 2. Obergeschoss nicht (Gutachten ENHK/EKD, S. 8). Mit Blick auf den Plan "Fassade R-Weg 1:100", vom 2.11.2021 erscheint diese Einschätzung bzw. Feststellung einleuchtend. Soweit die Beschwerdegegner im Nachgang zum Gutachten nun vorbringen, im Bauvorhaben seien "unverglaste" Holzlauben vorgesehen (vgl. Stellungnahme