Dass in den Gebäuden allenfalls keine oder kaum mehr gewerblich-handwerkliche Betriebe vorhanden sind, ändert am Charakter dieser Bauten nichts. Nicht stichhaltig ist im Übrigen der Einwand der Beschwerdegegner, wonach in den Schlussfolgerungen des Gutachtens (S. 11) die Veränderungen (an Gebäuden und in der Nutzung) (Gutachten ENHK/EKD, S. 4) am R-Weg "völlig ausgeklammert" bzw. "vernachlässigt" worden seien (Stellungnahme Beschwerdegegner vom 24. April 2024, S. 14, 15). Unter den "Schlussfolgerungen" (Gutachten ENHK/EKD, S. 11) wurde lediglich das Ergebnis der Begutachtung festgehalten.