Das Bauvorhaben entspreche weder der von Art. 6 NHG geforderten ungeschmälerten Erhaltung noch der grösstmöglichen Schonung. Die Kommissionen beantragten, das Vorhaben grundsätzlich zu überdenken und einen mit den konkretisierten Schutzzielen (siehe oben) zu vereinbarenden Lösungsansatz zu entwickeln, der von der vorgefundenen Bausubstanz ausgehe (Gutachten ENHK/EKD, S. 11). Die vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen wurden schliesslich unter Verweis auf die entsprechenden Kapitel des Gutachtens beantwortet (Gutachten ENHK/EKD, S. 12).