Auf der Basis der Unterlagen sowie der Ergebnisse des Augenscheins gelangten die Kommissionen zum Schluss, dass das Vorhaben zu einer schwerwiegenden zusätzlichen Beeinträchtigung des Ortsbildteils G 1 des Ortsbilds von nationaler Bedeutung sowie der historischen Liegenschaft R-Weg zz als wesentlicher Bestandteil der südlichen Häuserzeile zwischen R-Weg und S-Weg führen werde. Das Bauvorhaben entspreche weder der von Art. 6 NHG geforderten ungeschmälerten Erhaltung noch der grösstmöglichen Schonung.