In der vorgesehenen Erhöhung und Zweiteilung des Dachfirsts über dem ehemaligen Wohnteil sehen die Kommissionen keine Beeinträchtigung hinsichtlich des Schutzziels der "ungeschmälerten Erhaltung der vielgestaltigen Silhouette und Gliederung der Häuserzeile zwischen R-Weg und S-Weg", da der Fussabdruck des Wohnhauses und die vielgestaltige Silhouette der Dachlandschaft erhalten bleiben. Auch die "ungeschmälerte Erhaltung der historischen Bebauungsstruktur" der ganzen Häuserzeile sowie die "ungeschmälerte Erhaltung der Strassen und Gassen beidseits der Häuserzeile wie auch der für die Aussenwirkung der Altstadt bedeutenden Gärten und Freiräume im Bereich des ehemaligen Stadtgrabens