Diese baulichen Eingriffe stehen nach Ansicht der Kommissionen in einem grundsätzlichen Widerspruch zu den folgenden beiden für Ortsbild und Denkmalschutz konkretisierten Schutzzielen: Die "ungeschmälerte Erhaltung aller für die Lesbarkeit der historischen Entwicklung des Ortsbildes bedeutsamen Bauten und Anlageteile in Substanz und Wirkung" und die "ungeschmälerte Erhaltung der historischen Liegenschaft R- Weg zz in Substanz und Wirkung mitsamt der den Bau konstituierenden Gebäudeteile, namentlich Erhaltung der klassizistischen Südfassade, der Holzlauben im Norden, der für den Bau wesentlichen Primärstrukturen und des Gartens".