5.1.2. Aufgrund der Akten sowie der sich in grundlegenden Fragen widersprechenden Fachmeinungen ergab sich im Rahmen der Verfahrensinstruktion, dass das Bauvorhaben das schützenswerte Ortsbild von Lenzburg (welches im ISOS nach Art. 5 NHG eingetragen ist) beeinträchtigen könnte. Überdies stellten sich Grundsatzfragen – namentlich ob noch von einem Umbau gesprochen werden kann oder ob es sich faktisch um einen Abbruch/Neubau handelt, der dem Erhaltungsziel des ISOS (bzw. dem Abbruchverbot der Bauordnung) widerspricht. Mit Beschluss vom 22. Mai 2023 beauftragte das Verwaltungsgericht deshalb die ENHK und die EKD mit der Erstellung eines Gutachtens gemäss Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25